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Flughafen Innsbruck
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Betriebszeitenverlängerung

Für den Flughafen Innsbruck wurden folgende Betriebszeiten und Einschränkungen von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigt. Der nachfolgende Text ist ein Auszug aus den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

Betriebszeiten

Die tägliche Betriebszeit des Flughafens Innsbruck ist 06:30 Uhr Ortszeit bis 20:00 Uhr Ortszeit.

Für gewerbsmäßige Flüge, die von Luftfahrtunternehmen gemäß § 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 i.d.g.F., mit Propeller- und Turbopropflugzeugen, welche den Gesamtlärmpegel einer Dash 8 nicht überschreiten, durchgeführt werden, gilt eine Betriebszeit von 06:00 Uhr Ortszeit bis 23:00 Uhr Ortszeit, wobei zwischen 22:00 Uhr Ortszeit und 23:00 Uhr Ortszeit nur Landungen gestattet sind.

Für gewerbsmäßige Flüge, die von Luftfahrtunternehmen gemäß § 101 Luftfahrtgesetz mit Strahlflugzeugen durchgeführt werden, deren Landelärmpegel geringer ist als der Landelärmpegel einer Dash 8, sind zwischen 20:00 Uhr Ortszeit und 23:00 Uhr Ortszeit Landungen gestattet.

Für Rettungs-, Ambulanz- und Katastropheneinsätze mit lärmarmen Luftfahrzeugen gemäß ICAO Annex 16, Kapitel III und IV, und mit Hubschraubern gilt eine Betriebszeit analog Absatz 2.

Bei Vorliegen der im § 9 Abs. 4 und 5 der ZFBO bezeichneten Umstände wird die Betriebszeit über Anforderung verlängert. Bei Vorliegen der im § 9 Abs. 6 ZFBO bezeichneten Umstände kann die Betriebszeit verlängert werden.

Einschränkungen

Die Mittagsruhe gilt:
a) von Montag bis Samstag von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr Ortszeit,
b) an Sonn- und Feiertagen von 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr Ortszeit.

In der Zeit der Mittagsruhe und zu Allerheiligen (1. November) sind Aufsetzen und Durchstarten, Tiefanflüge und Schleppflüge (außer Segelflugleistungsflüge über eine Distanz von mehr als 100 km) nicht erlaubt. Außerdem sind Lokalflüge (Abflug- und Zielflughafen Innsbruck) mit einer Dauer von weniger als 20 Minuten nicht gestattet.

An Sonn- und Feiertagen sind Aufsetzen und Durchstarten, Tiefanflüge und Schleppflüge auch nach 15:00 Uhr nicht gestattet, wenn das Luftfahrzeug einen Schallpegel über 70 dB(A) aufweist.
Motorkunstflüge im Platzrundenbereich sind untersagt.

Kontakt & Infos

Flugplatzbetriebsleiter

Dipl.-Ing. Michael  Herrmann
Fürstenweg 180
6020  Innsbruck
Tel: +43 512 22525-310
michael.herrmann@innsbruck-airport.com

FluggesellschaftTypean/abgeplante Zeittatsächliche ZeitFlugortKategorieArt der Verlängerung
JET2B738 Abflug 05.04.2025 19:30 05.04.2025 20:51 BristolHandling§ 9 (5) ZFBO
EurowingsA320 Abflug 23.03.2025 20:10 23.03.2025 20:18 HamburgRotation§ 9 (5) ZFBO
JET2B738 Abflug 22.03.2025 19:50 22.03.2025 20:22 BristolCrew§ 9 (5) ZFBO
Aerowest GmbHC425 Ankunft 19.03.2025 02:06 GroningenTransplant§ 9 (4) ZFBO
JET2B738 Abflug 15.03.2025 19:50 15.03.2025 20:52 BristolHandling§ 9 (5) ZFBO
TUI AIRWAYSB738 Abflug 15.03.2025 19:30 15.03.2025 20:20 ManchesterHandling§ 9 (5) ZFBO
Air DolomitiE195 Abflug 15.03.2025 19:10 15.03.2025 20:03 FrankfurtHandling§ 9 (5) ZFBO
Zeusch AviationBE20 Abflug 08.03.2025 22:47 GroningenTransplant§ 9 (4) ZFBO
JET2B738 Abflug 08.03.2025 19:50 08.03.2025 20:10 BristolCrew§ 9 (5) ZFBO
AerowestC560 Abflug 08.03.2025 00:51 HannoverTransplant§ 9 (4) ZFBO

*Art der Verlängerung:

§ 9. (4) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn dies aus Sicherheitsgründen (zB Not- und Ausweichlandungen) oder für Flüge im öffentlichen Interesse (insbesondere im Rahmen von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen) erforderlich ist und eine diesbezügliche Anmeldung vor dem genehmigten Betriebsschluss bei ihm einlangt.

§ 9. (5) Darüber hinaus ist der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes bei innerhalb der Betriebszeiten geplanten Flugbewegungen zu einer Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn die Einhaltung der Betriebszeiten aus unvermeidbaren Gründen nicht möglich war und eine diesbezügliche Anmeldung spätestens zwei Stunden vor dem genehmigten Betriebsschluss bei ihm einlangt.

§ 9. (6) Dem Zivilflugplatzhalter steht es frei, in anderen als den in Abs. 4 und 5 bezeichneten Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der diesbezüglichen Betriebszeitenüberschreitungen darf höchstens 0,7 % der Gesamtflugbewegungen eines Kalenderjahres betragen.

Weitere Informationen zu den Paragrafen finden Sie hier.