Betriebszeitenverlängerung

Für den Flughafen Innsbruck wurden folgende Betriebszeiten und Einschränkungen von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigt. Der nachfolgende Text ist ein Auszug aus den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die vollständigen Bestimmungen, die Sie hier einsehen können:

Betriebszeiten

Die tägliche Betriebszeit des Flughafens Innsbruck ist 6:30 Uhr Ortszeit bis 20:00 Uhr Ortszeit.

Für gewerbsmäßige Flüge, die von Luftfahrtunternehmen gemäß § 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 i.d.g.F., mit Propeller- und Turbopropflugzeugen, welche den Gesamtlärmpegel einer Dash 8 nicht überschreiten, durchgeführt werden, gilt eine Betriebszeit von 6:00 Uhr Ortszeit bis 23:00 Uhr Ortszeit, wobei zwischen 22:00 Uhr Ortszeit und 23:00 Uhr Ortszeit nur Landungen gestattet sind.

Für gewerbsmäßige Flüge, die von Luftfahrtunternehmen gemäß § 101 Luftfahrtgesetz mit Strahlflugzeugen durchgeführt werden, deren Landelärmpegel geringer ist als der Landelärmpegel einer Dash 8, sind zwischen 20:00 Uhr Ortszeit und 23:00 Uhr Ortszeit Landungen gestattet.

Für Rettungs-, Ambulanz- und Katastropheneinsätze mit lärmarmen Luftfahrzeugen gemäß ICAO Annex 16, Kapitel III und IV, und mit Hubschraubern gilt eine Betriebszeit analog Absatz 2.

Bei Vorliegen der im § 9 Abs. 4 und 5 der ZFBO bezeichneten Umstände wird die Betriebszeit über Anforderung verlängert. Bei Vorliegen der im § 9 Abs. 6 ZFBO bezeichneten Umstände kann die Betriebszeit verlängert werden.

Fluggesellschaft Type an/ab geplante Zeit tatsächliche Zeit Flugort Kategorie Art der Verlängerung
JET2 B738 Abflug 11.04.2026 19:50 11.04.2026 20:43 Manchester Technical § 9 (5) ZFBO
Transavia B73H Abflug 30.03.2026 18:50 30.03.2026 20:58 Amsterdam Technical § 9 (5) ZFBO
TUI AIRWAYS B38M Abflug 28.03.2026 18:40 28.03.2026 20:26 London Gatwick Rotation § 9 (5) ZFBO
JET 2 A21N Abflug 28.03.2026 19:50 28.03.2026 20:09 Manchester Rotation § 9 (5) ZFBO
British Airways A20N Abflug 26.03.2026 15:50 26.03.2026 20:48 London LHR Technical § 9 (5) ZFBO
Transavia B738 Abflug 26.03.2026 18:50 26.03.2026 20:02 Rotterdam Rotation § 9 (5) ZFBO
Transavia B738 Abflug 25.03.2026 19:20 25.03.2026 20:02 Amsterdam Slot § 9 (5) ZFBO
Eurowings A319 Abflug 22.03.2026 19:45 22.03.2026 20:57 Hamburg Rotation § 9 (5) ZFBO
BA EUROFLYER A320 Abflug 22.03.2026 19:25 22.03.2026 20:27 London Rotation § 9 (5) ZFBO
Eurowings A319 Abflug 15.03.2026 19:45 15.03.2026 20:26 Hamburg Rotation § 9 (5) ZFBO

Einschränkungen

Die Mittagsruhe gilt:
a) von Montag bis Samstag von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr Ortszeit,
b) an Sonn- und Feiertagen von 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr Ortszeit.

In der Zeit der Mittagsruhe und zu Allerheiligen (1. November) sind Aufsetzen und Durchstarten, Tiefanflüge und Schleppflüge (außer Segelflugleistungsflüge über eine Distanz von mehr als 100 km) nicht erlaubt. Außerdem sind Lokalflüge (Abflug- und Zielflughafen Innsbruck) mit einer Dauer von weniger als 20 Minuten nicht gestattet.

An Sonn- und Feiertagen sind Aufsetzen und Durchstarten, Tiefanflüge und Schleppflüge auch nach 15:00 Uhr nicht gestattet, wenn das Luftfahrzeug einen Schallpegel über 70 dB(A) aufweist. Motorkunstflüge im Platzrundenbereich sind untersagt.

Kontakt & Infos

Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H.

Flugplatzbetriebsleiter
Dipl.-Ing. Michael Herrmann
Fürstenweg 180
6020 Innsbruck

*Art der Verlängerung:

§ 9. (4) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn dies aus Sicherheitsgründen (zB Not- und Ausweichlandungen) oder für Flüge im öffentlichen Interesse (insbesondere im Rahmen von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen) erforderlich ist und eine diesbezügliche Anmeldung vor dem genehmigten Betriebsschluss bei ihm einlangt.

§ 9. (5) Darüber hinaus ist der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes bei innerhalb der Betriebszeiten geplanten Flugbewegungen zu einer Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn die Einhaltung der Betriebszeiten aus unvermeidbaren Gründen nicht möglich war und eine diesbezügliche Anmeldung spätestens zwei Stunden vor dem genehmigten Betriebsschluss bei ihm einlangt.

§ 9. (6) Dem Zivilflugplatzhalter steht es frei, in anderen als den in Abs. 4 und 5 bezeichneten Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der diesbezüglichen Betriebszeitenüberschreitungen darf höchstens 0,7 % der Gesamtflugbewegungen eines Kalenderjahres betragen.

Weitere Informationen zu den Paragrafen finden Sie hier: